Wann müssen Transportschäden bei Lieferungen über Bücherwagen reklamiert werden?

Bei den Bücher­wa­gen­diensten liegt die Melde­frist für einen Trans­port­schaden bei 2 Werk­tagen nach Erhalt der Sendung. Wir weisen darauf hin, dass der Händler Trans­port­schäden inner­halb dieser Frist beim Bücher­wa­gen­dienst rekla­mieren muss. Dann recher­chiert der Bücher­wa­gen­dienst, ob es ein Verschulden des Versen­ders oder Eigen­ver­schulden ist.

Parallel liefern wir natür­lich Ersatz – aber berechnet. Falls es ein Verschulden des Bücher­wa­gen­dienstes ist, bekommt unsere Auslie­fe­rung  die Frei­gabe, eine Scha­dens­rech­nung an den Bücher­wa­gen­dienst zu erstellen und schreibt gleich­zeitig die berech­nete Nach­lie­fe­rung gut. Wenn sich heraus­stellt, dass das Verschulden bei uns liegt, schreiben wir selbst­ver­ständ­lich eben­falls die berech­nete Ersatz­lie­fe­rung gut.

Kontakt

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Fon: 07953 7189 091